RS Vwgh 1996/1/29 92/10/0161

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Veröffentlicht am 29.01.1996
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §66 Abs1 idF 1987/576;
ForstG 1975 §66 Abs6 idF 1987/576;
ForstG 1975 §67 idF 1987/576;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/02 89/10/0236 7 VwSlg 13246 A/1990

Stammrechtssatz

Unter den aus dem "Eingriff in fremdes Eigentum" resultierenden Kosten sind die Aufwendungen für die Errichtung und Beseitigung von Vorkehrungen im Sinne des § 66 Abs 6 zweiter Satz ForstG einerseits und für Leistungen unter dem Titel "Entschädigung" (§ 67 ForstG) andererseits zu verstehen. Beide Aufwendungen hat der Bringungsberechtigte zu tätigen, sie sind daher bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einer Bringungsvariante zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992100161.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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