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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §66 Abs1 idF 1987/576;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/07/02 89/10/0236 7 VwSlg 13246 A/1990Stammrechtssatz
Unter den aus dem "Eingriff in fremdes Eigentum" resultierenden Kosten sind die Aufwendungen für die Errichtung und Beseitigung von Vorkehrungen im Sinne des § 66 Abs 6 zweiter Satz ForstG einerseits und für Leistungen unter dem Titel "Entschädigung" (§ 67 ForstG) andererseits zu verstehen. Beide Aufwendungen hat der Bringungsberechtigte zu tätigen, sie sind daher bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einer Bringungsvariante zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992100161.X04Im RIS seit
11.07.2001