RS Vwgh 1996/1/29 95/16/0323

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1996
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
BAO §311 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/16/0336

Rechtssatz

Der Beschwerdepunkt bei einer Säumnisbeschwerde ist die Behauptung der Verletzung des sich aus gesetzlichen Vorschriften (zB § 73 Abs 1 AVG bzw § 311 BAO) ergebenden subjektiven Rechtes der Partei darauf, daß die Behörde über gestellte Anträge und erhobene Rechtsmittel innerhalb der dafür jeweils gesetzlich vorgesehenen Frist entscheidet, also die Verletzung des Anspruchs auf fristgerechte Sachentscheidung.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenInhalt der Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160323.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten