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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/16/0336Rechtssatz
Der Beschwerdepunkt bei einer Säumnisbeschwerde ist die Behauptung der Verletzung des sich aus gesetzlichen Vorschriften (zB § 73 Abs 1 AVG bzw § 311 BAO) ergebenden subjektiven Rechtes der Partei darauf, daß die Behörde über gestellte Anträge und erhobene Rechtsmittel innerhalb der dafür jeweils gesetzlich vorgesehenen Frist entscheidet, also die Verletzung des Anspruchs auf fristgerechte Sachentscheidung.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenInhalt der SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160323.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017