RS Vwgh 1996/1/29 92/10/0449

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Veröffentlicht am 29.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Kennzeichnung des Besch mit "als der gemäß § 9 VStG nach außen verantwortlicher Filialleiter der X-Filiale in A" bringt entgegen § 44a Z 1 VStG nicht zum Ausdruck, im Betrieb welcher juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit die strafbare Handlung begangen wurde bzw aus welcher Beziehung des Besch zu dieser sich dessen Verantwortlichkeit ergibt (Hinweis E 17.2.1992, 90/10/0169, und E 27.11.1995, 93/10/0136).

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992100449.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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