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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a Z1;Rechtssatz
Die Kennzeichnung des Besch mit "als der gemäß § 9 VStG nach außen verantwortlicher Filialleiter der X-Filiale in A" bringt entgegen § 44a Z 1 VStG nicht zum Ausdruck, im Betrieb welcher juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit die strafbare Handlung begangen wurde bzw aus welcher Beziehung des Besch zu dieser sich dessen Verantwortlichkeit ergibt (Hinweis E 17.2.1992, 90/10/0169, und E 27.11.1995, 93/10/0136).
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992100449.X05Im RIS seit
20.11.2000