RS Vfgh 1993/3/23 V36/92

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Veröffentlicht am 23.03.1993
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Sölden vom 14.07.81
Tir RaumOG §16 Abs5

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans betreffs Widmung eines Grundstücks als Sonderfläche im Freiland, Schipiste wegen mehr als zehnjähriger widmungsfremder Verwendung

Rechtssatz

Das Grundstück wird zwar im Einzelfall von Schifahrern befahren, von einer Schipiste (so lautet die Sonderwidmung), deren typische Kennzeichen eine relativ häufige Benützung sowie eine entsprechende Präparierung sind, kann aber keine Rede sein. Der Verfassungsgerichtshof schließt sich daher der Auffassung der Aufsichtsbehörde an, daß das genannte Grundstück bis heute nicht entsprechend seiner Widmung verwendet worden ist. Es trifft sicherlich zu, daß sich der Gemeinderat dieses Grundstück als "Reserve" für eine zu errichtende Piste sichern will. Die Gemeinde hat aber den in §16 Abs5 Tir RaumOG festgelegten Zeitraum von (ohnehin) 10 Jahren ungenützt verstreichen lassen.

Die Sonderwidmung eines Grundstücks als Sonderfläche im Freiland, Schipiste, im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Sölden vom 14.07.81 ist daher gesetzwidrig (geworden) und wegen Verstoßes gegen §16 Abs5 Tir RaumOG aufzuheben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Sonderflächen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V36.1992

Dokumentnummer

JFR_10069677_92V00036_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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