RS Vwgh 1996/1/29 94/10/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1996
beobachten
merken

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art11 Abs1 Z4;
B-VG Art15 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs1 litb;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Dem Gesetz (§ 27 Tir NatSchG 1991) ist keine Regelung zu entnehmen, wonach in bestimmten Fällen (hier schwerwiegende öffentliche Interessen am Schutz vor unzumutbarer Verkehrsbelastung) die vorgeschriebene Abwägung der Interessen gänzlich zu entfallen hätte oder deren Ergebnis in Richtung einer Versagung der Bewilligung zwingend vorgegeben wäre. Das Tir NatSchG 1991 beruft die Naturschutzbehörde auch nicht dazu, für die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen Sorge zu tragen. Ebensowenig ist dem Gesetz ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, Gesichtspunkte des Straßenverkehrs oder der Raumplanung bei der Abwägung der Interessen nach § 27 Tir NatSchG 1991 ohne weiteres auf seiten der nach § 1 Abs 1 Tir NatSchG 1991 geschützten Interessen zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100084.X07

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten