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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §66 Abs1 idF 1987/576;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/07/02 89/10/0236 6 VwSlg 13246 A/1990Stammrechtssatz
Unter Bringungskosten im Sinne des § 66 Abs 1 ForstG sind nicht die gesamten bei einer Bringungsvariante zu erwartenden Kosten, sondern nur die unmittelbaren Bringungskosten zu verstehen. Nicht darunter fallen daher der allfällige Wertverlust infolge unzweckmäßiger Bringung und die aus dem "Eingriff in fremdes Eigentum" resultierenden Kosten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992100161.X03Im RIS seit
11.07.2001