RS Vwgh 1996/1/29 92/10/0161

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Veröffentlicht am 29.01.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §66 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Kriterium "unverhältnismäßige Kosten" erfordert gem § 66 Abs 1 zweiter Satz ForstG 1975 eine Gegenüberstellung einerseits des zu erwartenden "Erlöses der Forstprodukte" und andererseits der Bringungskosten, des Ausmaßes des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie der allfälligen Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992100161.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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