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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ForstG 1975 §66 Abs1;Rechtssatz
Das Kriterium "unverhältnismäßige Kosten" erfordert gem § 66 Abs 1 zweiter Satz ForstG 1975 eine Gegenüberstellung einerseits des zu erwartenden "Erlöses der Forstprodukte" und andererseits der Bringungskosten, des Ausmaßes des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie der allfälligen Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992100161.X02Im RIS seit
11.07.2001