RS Vwgh 1996/1/29 94/16/0166

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Veröffentlicht am 29.01.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §6 Abs1;
GEG §7 Abs1;
StPO 1975 §389;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Einschränkung, die die Zulässigkeit des Berichtigungsantrages gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 GEG in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, dadurch erfährt, daß der Berichtigungsantrag in diesen Fällen nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig ist, daß der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, bedeutet im Grunde nichts anderes, als daß die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluß dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden darf (Hinweis E 21. Mai 1992, 89/17/0270; E 17. Februar 1995, 95/17/0016).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994160166.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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