Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/10/0174 95/10/0175Rechtssatz
Zwar kann der Hinweis des Bf auf das Vorbringen der Beschwerde an den VfGH mit der Beifügung, dieses werde in Richtung der Verletzung einfachgesetzlicher Vorschriften dahin relativiert, daß einer verfassungskonformen Auslegung der Vorzug zu geben sei, unter bestimmten Voraussetzungen als Ausführung der BeschwerdeGRÜNDE hinreichend sein (Hinweis E 30.9.1993, 93/17/0122). Dem Auftrag, den BeschwerdePUNKT bestimmt zu bezeichnen, wird jedoch nicht entsprochen, wenn der erwähnte Hinweis nicht erkennen läßt, in welchem Recht sich der Bf verletzt erachtet.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Mängelbehebung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100173.X01Im RIS seit
03.04.2001