RS Vwgh 1996/1/29 95/10/0173

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Veröffentlicht am 29.01.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/10/0174 95/10/0175

Rechtssatz

Zwar kann der Hinweis des Bf auf das Vorbringen der Beschwerde an den VfGH mit der Beifügung, dieses werde in Richtung der Verletzung einfachgesetzlicher Vorschriften dahin relativiert, daß einer verfassungskonformen Auslegung der Vorzug zu geben sei, unter bestimmten Voraussetzungen als Ausführung der BeschwerdeGRÜNDE hinreichend sein (Hinweis E 30.9.1993, 93/17/0122). Dem Auftrag, den BeschwerdePUNKT bestimmt zu bezeichnen, wird jedoch nicht entsprochen, wenn der erwähnte Hinweis nicht erkennen läßt, in welchem Recht sich der Bf verletzt erachtet.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Mängelbehebung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100173.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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