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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BAO §34 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0197Rechtssatz
Die Förderung einzelner, wenn auch in ihrer Anzahl nicht beschränkter Wirtschaftsubjekte, etwa durch die Übernahme von Bürgschaften oder auch die Förderung ganzer Wirtschaftszweige ist in erster Linie eine Förderung von Wirtschaftstreibenden, die nur mittelbar im Hinblick auf die innige Verflechtung der modernen Volkswirtschaft der Allgmeinheit zugute kommt (Hinweis E 20.10.1982, 13/1649/79, 13/1650/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994160196.X01Im RIS seit
15.06.2001