RS Vfgh 1993/3/23 B759/92

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Veröffentlicht am 23.03.1993
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ASVG §341
ABGB §1333
ABGB §1334

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung eines Zinsenbegehrens bezüglich des Honoraranspruchs eines Arztes gegenüber der Gebietskrankenkasse aufgrund eines Einzelvertrages; Anwendbarkeit der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Verzinsung

Rechtssatz

Der einen integrierenden Bestandteil des Einzelvertrages des Beschwerdeführers mit der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse bildende Gesamtvertrag sieht eine Verzinsung der gegenseitigen Ansprüche der Partner eines Einzelvertrages nicht vor, die Verzinsung ist jedoch auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen.

Da es sich bei dem den Honoraranspruch des Beschwerdeführers begründenden Einzelvertrag mit der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse um einen privatrechtlichen Vertrag handelt, sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Verzinsung auch ohne darauf abzielende Vereinbarung anzuwenden (§1333 ABGB).

Die Abweisung des Begehrens auf Verzinsung mit der Begründung, Zinsen seien "nicht vorgesehen und unüblich", beruht auf einer so krassen Verkennung der Rechtslage, daß sie den angefochtenen Bescheid mit Willkür belastet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Zinsen, Anwendbarkeit Gesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B759.1992

Dokumentnummer

JFR_10069677_92B00759_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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