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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §66 Abs1 idF 1987/576;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/07/02 89/10/0236 9 VwSlg 13246 A/1990Stammrechtssatz
Bei der vorzunehmenden Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Bringungskosten über eigenen Grund verlangt das Gesetz ausdrücklich auch die Bedachtnahme auf den "Erlös der Forstprodukte", worunter im gegebenen Zusammenhang die nach dem Marktpreis zu erzielenden Einnahmen zu verstehen sind. "Unverhältnismäßige" Kosten liegen nicht etwa erst dann vor, wenn der Erlös bei Bringung über Eigengrund durch die Schlägerungskosten und die Gesamtkosten der Bringung zur Gänze aufgezehrt würde, sondern bereits dann, wenn der Überschuß des Erlöses über die genannten Kosten keinen Ertrag darstellt, wie er nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten von einem rationell geführten Durchschnittsbetrieb vergleichbarer Art und Lage erzielt wird und damit als Ergebnis einer rationellen und wirtschaftlichen Nutzung gewertet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992100161.X06Im RIS seit
11.07.2001