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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §477 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/01/31 91/10/0024 3Stammrechtssatz
Einforstungsrechte haben insofern eine doppelte Rechtsnatur, als der Titel, die Begründung und die Beendigung der Einforstungsrechte ausschließlich dem öff Recht angehören, die Ausübung nur insoweit, als die Regelungen im WWSGG reichen. Die Einforstungsberechtigten haben daher zum Teil auch die Stellung von dinglich Berechtigten iSd § 477 Z 4 ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994100064.X03Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009