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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken dagegen, bei der Bewertung der für und gegen ein Vorhaben (hier Umbau einer Seilbahnanlage) sprechenden Interessen im Rahmen des § 27 Tir NatSchG 1991 auf planerische Grundsätze Bedacht zu nehmen, die auf Grund des Fachwissens der befaßten Stellen entwickelt wurden. Die Berufung auf einen - nicht konkretisierten - "Verstoß" des Projektes gegen die "Seilbahngrundsätze des Landes Tirol", mit dem die Versagung der Bewilligung ebenfalls begründet wird, stellt jedoch keine gesetzmäßige Begründung dar; denn der erwähnte Hinweis vermag weder die iZm einer Interessenabwägung nach § 27 Tir NatSchG 1991 unerläßlichen Tatsachenfeststellungen und Erwägungen zu ersetzen, noch läßt er im konkreten Fall erkennen, welchen Inhalt die bezogenen "Seilbahngrundsätze" haben, worin der behauptete "Verstoß" besteht und inwiefern allfällige planerische Erwägungen unter dem Gesichtspunkt der nach § 27 Tir NatSchG 1991 iVm § 1 Abs 1 Tir NatSchG 1991 wahrzunehmenden öffentlichen Interessen gegen die Bewilligung des Vorhabens sprechen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994100084.X08Im RIS seit
03.05.2001