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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs mangels Landwirteeigenschaft des Erwerbers; keine Bedenken gegen die gesetzliche Festlegung der Landwirteeigenschaft anhand der Voraussetzung der Bestreitung eines erheblichen Teils des Lebensunterhalts aus der Land- und ForstwirtschaftRechtssatz
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß nach der in §1 Z2 lita und b Nö GVG 1989 jeweils enthaltenen Begriffsbestimmung die Eigenschaft eines Landwirtes zur Voraussetzung hat, daß der Lebensunterhalt (zumindest) zu einem erheblichen Teil aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bestritten wird bzw. bestritten werden soll.
Die Auffassung der belangten Behörde, daß bei der gegebenen Sachlage (der Anteil des Einkommens des Beschwerdeführers aus Land- und Forstwirtschaft beträgt nur wenige Prozent seines Gesamteinkommens) der Beschwerdeführer kein Landwirt iS des §1 Z2 Nö GVG 1989 sei, ist zumindest vertretbar.
Die belangte Behörde ist, auf die von ihr eingeholten Gutachten von Amtssachverständigen gestützt, der Sache nach davon ausgegangen, daß die beiden im Verfahren aufgetretenen Interessenten als Landwirte anzusehen seien und glaubhaft gemacht hätten, daß sie zur Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises bereit und in der Lage seien. Es ist nicht erkennbar, daß der belangten Behörde dabei ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre.
Insgesamt konnte die belangte Behörde in denkmöglicher Weise davon ausgehen, daß der in §3 Abs2 lita Nö GVG 1989 umschriebene Grund für die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung vorliegt.
Die behaupteten Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte des Beschwerdeführers haben somit nicht stattgefunden.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, SelbstbewirtschaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B635.1992Dokumentnummer
JFR_10069677_92B00635_01