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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BAO §4 Abs1;Rechtssatz
Es ist zu unterscheiden zwischen einem Forderungsverzicht einerseits und einer fortdauernden Überlassung eines Kapitalbetrages zur Nutzung andererseits. Im ersteren Fall unterliegt die Leistung im Zeitpunkt des Forderungsverzichtes der Kapitalverkehrsteuer, im zweiten Fall aber im Zeitpunkt (Zeitraum) der Erfüllung, also der fortdauernden Überlassung des Betrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160199.X01Im RIS seit
11.06.2001