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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §179a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/16/0059Rechtssatz
Zu der Gruppe von Genehmigungen, ohne die der Vertrag nicht zustande kommt bzw als zustandegekommen gilt, gehört auch die Bestätigung des Adoptionsvertrages (Hinweis Fellner, Stempelgebühren und Rechtsgebühren, Ergänzung G, 9 G, März 1986). Wurde diese Bestätigung rechtskräftig erteilt; so wurde der Adoptionsvertrag zivilrechtlich gem § 179a Abs 1 zweiter Satz ABGB rückwirkend zum Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung wirksam und ist kraft der Sondervorschrift des § 16 Abs 7 GebG mit dem Zeitpunkt der gerichtlichen Genehmigung (konkret deren Zustellung; Hinweis E 23.1.1952, 2805/50, VwSlg 531 F/1952) die Gebührenschuld entstanden. Bemessungsgrundlage war (und ist) das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen des Annehmenden (bzw seiner Verlassenschaft).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993160058.X03Im RIS seit
03.04.2001