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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMG 1975 §20;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/11/27 93/10/0100 1Stammrechtssatz
Bei der Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs 5 Z 3 iVm § 20 LMG 1975 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Der Beschuldigte hat daher gem § 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu machen, daß ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hat er initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992100449.X02Im RIS seit
20.11.2000