Index
L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §33;Rechtssatz
§ 9 Abs 9 Krnt NatSchG 1986 enthält keine Bestimmung darüber, innerhalb welcher Frist ein Antrag auf Verlängerung der dreijährigen Bewilligungfrist zu stellen ist. Eine Verlängerung einer Frist ist begrifflich nur möglich, wenn zumindest vor ihrem Ablauf darum angesucht wird, da eine bereits abgelaufene Frist nicht mehr verlängert werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100262.X01Im RIS seit
11.07.2001