RS Vwgh 1996/1/29 95/10/0262

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Veröffentlicht am 29.01.1996
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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs9;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 9 Abs 9 Krnt NatSchG 1986 enthält keine Bestimmung darüber, innerhalb welcher Frist ein Antrag auf Verlängerung der dreijährigen Bewilligungfrist zu stellen ist. Eine Verlängerung einer Frist ist begrifflich nur möglich, wenn zumindest vor ihrem Ablauf darum angesucht wird, da eine bereits abgelaufene Frist nicht mehr verlängert werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100262.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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