RS Vfgh 1993/3/24 B1748/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1993
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Verfahren

Rechtssatz

Zurückweisung eines neuerlich gestellten Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen rechtskräftig entschiedener Sache.

In dem neuerlich gestellten Antrag wurde nicht dargelegt, daß "sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben".

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1748.1992

Dokumentnummer

JFR_10069676_92B01748_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten