Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Zurückweisung eines neuerlich gestellten Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen rechtskräftig entschiedener Sache.
In dem neuerlich gestellten Antrag wurde nicht dargelegt, daß "sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben".
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1748.1992Dokumentnummer
JFR_10069676_92B01748_2_01