RS Vwgh 1996/1/30 93/11/0281

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
KFG 1967 §64 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/23 93/11/0151 1

Stammrechtssatz

§ 64 Abs 6 KFG sieht die Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung an den "Besitzer einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung" vor. Der Antragsteller hat demnach nachzuweisen, daß er Besitzer einer Lenkerberechtigung ist. Wichtigstes Mittel für einen solchen Nachweis wird regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde, sein. Der Nachweis kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Richtigkeit der Behauptung, Besitzer einer ausländischen Lenkerberechtigung zu sein, zu belegen. Wenn nun auf Grund einer sachverständigen Äußerung davon auszugehen ist, daß der vorgelegte Führerschein gefälscht ist, so ist es dennoch nicht ausgeschlossen, den Nachweis des Bestandes einer Lenkerberechtigung auf andere Weise zu erbringen. (Hier: Der Bf hat zwei Bestätigungen darüber, daß ihm die von ihm behauptete Lenkerberechtigung - von der ein Sachverständiger erklärt hat, sie sei eine "Fälschung" - erteilt worden ist, und einen Duplikatführerschein vorgelegt. Angesichts dieser Unterlagen tritt die Frage, ob an dem Originalführerschein Änderungen vorgenommen worden sind, in den Hintergrund).

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Urkunden Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993110281.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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