RS Vwgh 1996/1/30 95/04/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1996
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Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/18 94/04/0163 1

Stammrechtssatz

Als Praxis iSd § 4 Abs 1 Z 1 lit b IngG 1990 kann nur jene praktische Betätigung berücksichtigt werden, die der Bewerber um die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung, "Ingenieur" in einem Zeitraum absolvierte, in welchem er bereits über die höheren Fachkenntnisse, die diese Praxis voraussetzt, verfügte (Hinweis E 5.6.1991, 91/18/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040246.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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