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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/02/25 91/04/0245 2Stammrechtssatz
Enthält der angefochtene Bescheid - implizit - auch eine Entscheidung darüber, daß die erledigte Berufung nicht dem Bf zuzurechnen ist, so greift der angefochtene Bescheid in die Rechtssphäre des Bf ein. Die Beschwerde ist daher zulässig (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984) (hier: die Berufung war mit der Begründung zurückgewiesen worden, sie sei von einer "Firma" erhoben, die kein selbständiges Rechtssubjekt darstelle, nicht vom Bf).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110145.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011