RS Vwgh 1996/1/30 94/11/0089

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3 idF 1984/299;
VStG §51 Abs5 idF 1984/299;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0259 E 17. Dezember 1984 VwSlg 11621 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Der Berufungsbehörde ist - unbeschadet der Vorschrift des § 31

Abs 3 VStG 1950 - neuerlich eine Frist, und zwar von einem Jahr ab Zustellung eines aufhebenden Erk. des VfGH (oder des VwGH) an sie, eingeräumt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110089.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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