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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
keine Folge
Der angefochtene Bescheid erschöpft sich seinem Inhalt nach in der Vorschreibung einer Geldstrafe bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe (§99 Abs1 litb iVm §5 Abs2 StVO 1960). Der Antragsteller hat es versäumt, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und darzulegen, worin für ihn der mit dem Vollzug dieses Bescheides verbundene unverhältnismäßige Nachteil bestehen würde.
Daß in einem zweiten, nicht den Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung bildenden Verwaltungsverfahren (über den Führerscheinentzug) auf die rechtskräftige Bestrafung des Antragstellers, in welcher Form auch immer, Bedacht genommen wird, ist hier ohne Belang und könnte auch durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtlich nicht beeinflußt werden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B566.1993Dokumentnummer
JFR_10069586_93B00566_01