RS Vfgh 1993/4/14 B566/93

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Veröffentlicht am 14.04.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

keine Folge

Der angefochtene Bescheid erschöpft sich seinem Inhalt nach in der Vorschreibung einer Geldstrafe bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe (§99 Abs1 litb iVm §5 Abs2 StVO 1960). Der Antragsteller hat es versäumt, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und darzulegen, worin für ihn der mit dem Vollzug dieses Bescheides verbundene unverhältnismäßige Nachteil bestehen würde.

Daß in einem zweiten, nicht den Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung bildenden Verwaltungsverfahren (über den Führerscheinentzug) auf die rechtskräftige Bestrafung des Antragstellers, in welcher Form auch immer, Bedacht genommen wird, ist hier ohne Belang und könnte auch durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtlich nicht beeinflußt werden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B566.1993

Dokumentnummer

JFR_10069586_93B00566_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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