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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Das Vorbringen, es seien vor Inkrafttreten des ZDG idF 1994/187 gestellte Anträge des Wehrpflichtigen betreffend Befreiung von der Wehrpflicht oder von der Zivildienstpflicht noch offen, vermag im Beschwerdefall schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des Bescheides gemäß § 5a Abs 4 iVm Abs 3 Z 2 ZDG idF 1994/187 zu begründen, weil sich dessen normativer Gehalt darauf beschränkt, festzustellen, daß die unter Berufung auf das ZDG idF 1994/187 abgegebene Zivildiensterklärung wegen Versäumung der Frist des § 76a Abs 2 Z 1 ZDG idF 1994/187 die Zivildienstpflicht nicht eintreten ließ.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110272.X01Im RIS seit
11.07.2001