RS Vwgh 1996/1/30 95/04/0252

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87;
GewO 1994 §91 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/21 95/04/0038 3

Stammrechtssatz

Bei Anwendung des § 91 Abs 2 GewO 1994 hat die Behörde nur zu prüfen, ob einer der im § 87 Abs 1 GewO 1994 genannten Tatbestände auf die natürliche Person, der ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, sinngemäß zutrifft. Sie hat hingegen nicht zu prüfen, ob - bezogen auf diese Person - auch die Tatbestände des § 87 Abs 2 bis Abs 6 bzw des § 26 GewO 1994 gegeben sind, weil § 91 Abs 2 GewO 1994 eine den vorgenannten Bestimmungen vergleichbare Regelung nicht kennt (Hinweis E 29.3.1994, 91/04/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040252.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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