RS Vwgh 1996/1/30 95/11/0407

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

VwRallg;
WehrG 1990 §36a Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs3;
ZDG 1986 §13;
ZDG 1986 §13a;
ZDG 1986 §14;

Rechtssatz

Auch wenn die Befreiungstatbestände des WehrG 1990 und des ZDG weitgehend ident sind, folgt daraus nicht die Wirkung eines Befreiungsbescheides nach dem WehrG 1990 auch für den Zivildienstbereich. Die rechtliche Wirkung eines derartigen Bescheides endet mit dem Wegfall der Wehrpflicht und dem Eintritt der Zivildienstpflicht endgültig (Hinweis B 31.5.1994, 93/11/0244, 0270). Es bedarf daher, wenn ein von der Präsenzdienstleistung befreiter Wehrpflichtiger zivildienstpflichtig wird, eines Befreiungsbescheides der Zivildienstbehörde, um den nunmehr Zivildienstpflichtigen von der Verpflichtung zur Leistung von Zivildienst zu befreien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110407.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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