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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Auch wenn die Befreiungstatbestände des WehrG 1990 und des ZDG weitgehend ident sind, folgt daraus nicht die Wirkung eines Befreiungsbescheides nach dem WehrG 1990 auch für den Zivildienstbereich. Die rechtliche Wirkung eines derartigen Bescheides endet mit dem Wegfall der Wehrpflicht und dem Eintritt der Zivildienstpflicht endgültig (Hinweis B 31.5.1994, 93/11/0244, 0270). Es bedarf daher, wenn ein von der Präsenzdienstleistung befreiter Wehrpflichtiger zivildienstpflichtig wird, eines Befreiungsbescheides der Zivildienstbehörde, um den nunmehr Zivildienstpflichtigen von der Verpflichtung zur Leistung von Zivildienst zu befreien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110407.X01Im RIS seit
11.07.2001