RS Vfgh 1993/4/26 B653/93

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Veröffentlicht am 26.04.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGG §85 Abs2 / Abfallbeseitigung

Rechtssatz

keine Folge

Mit Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 19.02.93 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft die Bewilligung zur Ausfuhr gefährlicher Abfälle mit Befristung "bis zum Inkrafttreten der Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von gefährlichen Abfällen und deren Ablagerung, längstens jedoch bis zum 31.12.93" erteilt.

Dem Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, die sich inhaltlich ausschließlich gegen die Befristung des Bescheides richtet, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war keine Folge zu geben, weil durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der beschwerdeführenden Gesellschaft eine Rechtsstellung eingeräumt würde, die sie weder vor Erlassung des Bescheides hatte noch bei seiner allfälligen Aufhebung besitzen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B653.1993

Dokumentnummer

JFR_10069574_93B00653_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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