RS Vwgh 1996/1/30 96/04/0002

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Rechtssatz

Auch in jenen Fällen, in denen nach der GewO 1994 der Instanzenzug beim Landeshauptmann endet, steht dessen ungeachtet der Partei das Recht zu, gemäß § 73 Abs 2 AVG den Übergang der Entscheidungspflicht an den zuständigen Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu verlangen (Hinweis E 17.5.1988, 88/04/0087).

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040002.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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