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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §57 Abs1;Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob ein Mandatsbescheid vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 57 Abs 1 AVG vorlagen und sich die Beh daher mit Recht auf diese Gesetzesstelle stützen durfte. Maßgebend ist allein, ob der Bescheid sich unmißverständlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat (Hinweis E 27.11.1990, 90/07/0102).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110146.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.12.2015