RS Vwgh 1996/1/30 95/11/0151

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/03 Sachwalterschaft
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §865;
AVG §11;
AVG §9;
UbG §3;
UbG §8;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Die Frage, ob die Beh zu Recht von § 8 Abs 2 ZustG Gebrauch gemacht hat, hängt entscheidend davon ab, ob der Beschwerdeführer zur Zeit der Zustellung des Schreibens, mit dem ihn die Beh vom Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens sowie von ihrer Absicht, ihm die Lenkerberechtigung zu entziehen, in Kenntnis setzte und aufforderte, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, sowie im Zeitpunkt des Entweichens aus der geschlossenen Anstalt prozeßfähig war.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110151.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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