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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §865;Rechtssatz
Die Frage, ob die Beh zu Recht von § 8 Abs 2 ZustG Gebrauch gemacht hat, hängt entscheidend davon ab, ob der Beschwerdeführer zur Zeit der Zustellung des Schreibens, mit dem ihn die Beh vom Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens sowie von ihrer Absicht, ihm die Lenkerberechtigung zu entziehen, in Kenntnis setzte und aufforderte, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, sowie im Zeitpunkt des Entweichens aus der geschlossenen Anstalt prozeßfähig war.
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110151.X03Im RIS seit
11.07.2001