RS Vwgh 1996/1/30 95/11/0146

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/27 90/07/0102 1

Stammrechtssatz

Die "Unaufschiebbarkeit" nach § 57 Abs 1 AVG ist im Verhältnis zu der notwendigen Dauer des Ermittlungsverfahrens zu sehen. Daher kann sich das Erfordernis eines Mandates auch erst im Zuge eines (nicht mehr rechtzeitig zu beendenden) Ermittlungsverfahrens herausstellen (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, vierte Aufl, Randziffer 570). Die (teilweise) Durchführung eines Ermittlungsverfahrens steht sohin der Erlassung eines Mandatsbescheides nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110146.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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