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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/27 90/07/0102 1Stammrechtssatz
Die "Unaufschiebbarkeit" nach § 57 Abs 1 AVG ist im Verhältnis zu der notwendigen Dauer des Ermittlungsverfahrens zu sehen. Daher kann sich das Erfordernis eines Mandates auch erst im Zuge eines (nicht mehr rechtzeitig zu beendenden) Ermittlungsverfahrens herausstellen (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, vierte Aufl, Randziffer 570). Die (teilweise) Durchführung eines Ermittlungsverfahrens steht sohin der Erlassung eines Mandatsbescheides nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110146.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.12.2015