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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §61 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/11/14 95/11/0222 1Stammrechtssatz
Gemäß § 123 Abs 1 letzter Satz KFG haben über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide des LH die unabhängigen Verwaltungssenate zu entscheiden. Im Devolutionsweg ergangene Bescheide des LH sind erstinstanzliche Bescheide (Hinweis B des VwGH vom 19.3.1986, 84/11/0336), weshalb einer Beschwerde gegen den Bescheid des LH - ungeachtet der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides (vgl dazu § 71 Abs 1 Z 2 AVG) - die Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges fehlt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110381.X01Im RIS seit
19.03.2001