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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
keine Folge
Mit Bescheid der Sbg Landesregierung wurde die beschwerdeführende Gesellschaft verpflichtet, gemäß den Bestimmungen des Sbg UmweltfondsG, LGBl. 50/1992, einen Teilbetrag der Mautstraßenerhaltungsabgabe für das Jahr 1992 zuzüglich eines Säumniszuschlages zu entrichten.
Die beschwerdeführende Gesellschaft hat es verabsäumt, ihr Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darzulegen, geschweige denn hinreichend zu konkretisieren. Ob die Beschwerde, wie die einschreitende Gesellschaft - allenfalls im Gefolge der Abgabenbehörde - meint, erfolgversprechend ist oder nicht, ist für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Belang.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1004.1993Dokumentnummer
JFR_10069398_93B01004_01