RS Vfgh 1993/6/2 B1004/93

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Veröffentlicht am 02.06.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Umweltschutz
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

keine Folge

Mit Bescheid der Sbg Landesregierung wurde die beschwerdeführende Gesellschaft verpflichtet, gemäß den Bestimmungen des Sbg UmweltfondsG, LGBl. 50/1992, einen Teilbetrag der Mautstraßenerhaltungsabgabe für das Jahr 1992 zuzüglich eines Säumniszuschlages zu entrichten.

Die beschwerdeführende Gesellschaft hat es verabsäumt, ihr Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darzulegen, geschweige denn hinreichend zu konkretisieren. Ob die Beschwerde, wie die einschreitende Gesellschaft - allenfalls im Gefolge der Abgabenbehörde - meint, erfolgversprechend ist oder nicht, ist für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Belang.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1004.1993

Dokumentnummer

JFR_10069398_93B01004_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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