RS Vwgh 1996/1/30 94/11/0145

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs3;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §63 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat die Behörde aufgrund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe keinen Zweifel, daß diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, hat die Behörde weder weitere Ermittlungen iSd § 37 AVG (Hinweis E 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984) noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs 3 AVG durchzuführen. Die sofortige Zurückweisung erfolgte zurecht.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person ZurechenbarkeitBeginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungFormgebrechen behebbare UnterschriftVerbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten eines unbefugten VertretersPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des ParteiwillensSachverhalt Sachverhaltsfeststellung RechtsmittelverfahrenVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersFormgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110145.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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