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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Hat die Behörde aufgrund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe keinen Zweifel, daß diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, hat die Behörde weder weitere Ermittlungen iSd § 37 AVG (Hinweis E 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984) noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs 3 AVG durchzuführen. Die sofortige Zurückweisung erfolgte zurecht.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person ZurechenbarkeitBeginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungFormgebrechen behebbare UnterschriftVerbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten eines unbefugten VertretersPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des ParteiwillensSachverhalt Sachverhaltsfeststellung RechtsmittelverfahrenVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersFormgebrechen behebbare VollmachtsvorlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110145.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011