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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art130 Abs1Leitsatz
Zurückweisung des Antrags eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung einer Bestimmung des VfGG betreffend Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden mangels Präjudizialität; keine Anwendung dieser Bestimmung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat aufgrund dessen Zuordnung zu den Verwaltungsbehörden im Sinne der BundesverfassungRechtssatz
Zurückweisung des Antrags eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung des §46 Abs1 VfGG mangels Präjudizialität.
Die unabhängigen Verwaltungssenate sind nicht "Gerichte", sondern "Verwaltungsbehörden" iSd B-VG, wie sich aus Art130 Abs1 und Art144 Abs1 B-VG ergibt.
Es ist folglich offenkundig, daß der behauptete Kompetenzkonflikt, wie ihn Art138 Abs1 B-VG umschreibt, und zwar zwischen einem unabhängigen Verwaltungssenat und anderen Verwaltungsbehörden des Landes Oberösterreich, überhaupt nicht entstehen und der unabhängige Verwaltungssenat dieses Bundeslandes daher die angefochtene Bestimmung des §46 Abs1 VfGG (über die Antragslegitimation bei verneinenden Kompetenzkonflikten nach Art138 Abs1 lita und litb B-VG) in dem zugrundeliegenden Administrativverfahren gar nicht denkmöglich anwenden konnte (vgl. VfGH 30.11.92 G70/92).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, VfGH / Kompetenzkonflikt, Unabhängiger VerwaltungssenatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:G68.1992Dokumentnummer
JFR_10069386_92G00068_01