RS Vwgh 1996/1/30 94/04/0169

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §39 Abs1;
GewO 1973 §39 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs6;
GewO 1973 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/19 89/03/0296 1 (im Beschwerdefall wurde eine entsprechende Betätigungsmöglichkeit des in Aussicht genommenen gewerberechtlichen Geschäftsführers unter Bedachtnahme auf die von diesem weiters ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit in einer Fleischerei an einem vom gegenständlichen Gewerbe unterschiedlichen Standort verneint)

Stammrechtssatz

Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der "entsprechenden" Betätigungsmöglichkeit eines Geschäftsführers (§ 39 Abs 2 GewO 1973) ist auf die Bestimmungen des § 39 Abs 1 und Abs 6 GewO 1973 Bedacht zu nehmen. Eine entsprechende Betätigung kann danach nur dann angenommen werden, wenn durch sie eine gesetzmäßige Gewerbeausübung sichergestellt und somit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall in Betracht zu ziehende gewerbliche Betätigung die bloße Scheinerfüllung dieses Erfordernisses ausgeschlossen wird. Es muß sohin unter Bedachtnahme auf die Art oder auch den Umfang des Gewerbebetriebes und auf die Lebensumstände des Geschäftsführers die Beurteilung gerechtfertigt sein, daß der Geschäftsführer zu einer derartigen Betätigung in der Lage ist (Hinweis E 20.10.1987, 87/04/0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994040169.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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