RS Vwgh 1996/1/30 95/04/0139

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §74 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/04/0140

Rechtssatz

Ein außerhalb der Betriebsanlage sich ereignendes Verkehrsgeschehen - selbst wenn es durch Kunden der Betriebsanlage bewirkt würde - löst keine Genehmigungspflicht aus (Hinweis E 6.2.1990, 89/04/0089, 0090).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040139.X05

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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