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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Spricht die Beh gem § 5a Abs 4 iVm § 5a Abs 3 Z 2 ZDG idF 1994/187 aus, daß eine Zivildiensterklärung wegen Versäumung der einmonatigen Frist ab Zustellung des Beschlusses der Stellungskommission die Zivildienstpflicht nicht eintreten ließ, so hat sie das Risiko der Bescheidaufhebung zu tragen, wenn sie vor ihrer Entscheidung kein Parteiengehör betreffend die Fristversäumnis gewährt hat.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110145.X01Im RIS seit
20.11.2000