RS Vfgh 1993/6/14 V40/93

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Veröffentlicht am 14.06.1993
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Index

94 Schiffahrt
94/01 Schiffsverkehr

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
SchiffahrtsG 1990
Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 21.04.93, LGBl 35, betreffend das Befahren bestimmter Gewässerstellen mit Rafts

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend das Befahren bestimmter Gewässerstellen mit Rafts mangels Legitimation; Zumutbarkeit der Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs durch Beantragung einer (unbeschränkten) Schiffahrtskonzession

Rechtssatz

Die bekämpfte Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 21.04.93, LGBl. 35, womit das Befahren näher bezeichneter Gewässerstellen mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts), die geeignet sind, mehr als vier Personen zu befördern, auf bestimmte Zeiträume beschränkt wird, stützt sich auf das SchiffahrtsG 1990. Insbesondere ist bei Erteilung von Schiffahrtskonzessionen auf die Wahrung der Interessen der Fischerei Bedacht zu nehmen.

Der Antragsteller hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung einer (unbeschränkten) Schiffahrtskonzession zu stellen. Im Falle einer Beschränkung der Schiffahrtskonzession hat er die Möglichkeit, diesen Bescheid (auch) hinsichtlich der Beschränkung zu bekämpfen.

Zurückweisung des Individualantrags.

Entscheidungstexte

  • V 40/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.06.1993 V 40/93

Schlagworte

Schiffahrt, VfGH / Individualantrag, Rafting

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V40.1993

Dokumentnummer

JFR_10069386_93V00040_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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