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94 SchiffahrtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend das Befahren bestimmter Gewässerstellen mit Rafts mangels Legitimation; Zumutbarkeit der Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs durch Beantragung einer (unbeschränkten) SchiffahrtskonzessionRechtssatz
Die bekämpfte Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 21.04.93, LGBl. 35, womit das Befahren näher bezeichneter Gewässerstellen mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts), die geeignet sind, mehr als vier Personen zu befördern, auf bestimmte Zeiträume beschränkt wird, stützt sich auf das SchiffahrtsG 1990. Insbesondere ist bei Erteilung von Schiffahrtskonzessionen auf die Wahrung der Interessen der Fischerei Bedacht zu nehmen.
Der Antragsteller hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung einer (unbeschränkten) Schiffahrtskonzession zu stellen. Im Falle einer Beschränkung der Schiffahrtskonzession hat er die Möglichkeit, diesen Bescheid (auch) hinsichtlich der Beschränkung zu bekämpfen.
Zurückweisung des Individualantrags.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schiffahrt, VfGH / Individualantrag, RaftingEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:V40.1993Dokumentnummer
JFR_10069386_93V00040_01