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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Den Inhaber einer Gewinnungsbewilligung gem § 238 Abs 1 BergG trifft zufolge § 238 Abs 4 BergG keine Beweislast bzw Nachweispflicht über die Erfüllung der Erfordernisse nach § 238 Abs 1 BergG, sondern lediglich die Verpflichtung, eine Bekanntgabe der gesetzlich normierten Umstände bzw eine Vorlage der normierten Unterlagen fristgerecht gegenüber der Bergbehörde zu erstatten. Ist der Inhaber der Gewinnungsbewilligung iSd § 238 Abs 1 BergG dieser Bekanntgabeverpflichtung bzw Vorlageverpflichtung aber fristgerecht nachgekommen, dann ist die Vorgangsweise der örtlich zuständigen Bergbehörde erster Instanz (Berghauptmannschaft) gesetzlich dahin normiert, daß die Behörde die Erfordernisse des § 238 Abs 1 BergG zu prüfen und je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entweder den Inhaber der Gewinnungsbewilligung von deren Vormerkung schriftlich zu verständigen oder über das Nichtvorliegen der genannten Erfordernisse einen negativen Feststellungbescheid zu erlassen hat.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994040102.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009