RS Vwgh 1996/1/30 94/04/0102

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
58/01 Bergrecht

Norm

AVG §37;
BergG 1975 §238 Abs1 idF 1990/355;
BergG 1975 §238 Abs4 idF 1990/355;
VwRallg;

Rechtssatz

Den Inhaber einer Gewinnungsbewilligung gem § 238 Abs 1 BergG trifft zufolge § 238 Abs 4 BergG keine Beweislast bzw Nachweispflicht über die Erfüllung der Erfordernisse nach § 238 Abs 1 BergG, sondern lediglich die Verpflichtung, eine Bekanntgabe der gesetzlich normierten Umstände bzw eine Vorlage der normierten Unterlagen fristgerecht gegenüber der Bergbehörde zu erstatten. Ist der Inhaber der Gewinnungsbewilligung iSd § 238 Abs 1 BergG dieser Bekanntgabeverpflichtung bzw Vorlageverpflichtung aber fristgerecht nachgekommen, dann ist die Vorgangsweise der örtlich zuständigen Bergbehörde erster Instanz (Berghauptmannschaft) gesetzlich dahin normiert, daß die Behörde die Erfordernisse des § 238 Abs 1 BergG zu prüfen und je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entweder den Inhaber der Gewinnungsbewilligung von deren Vormerkung schriftlich zu verständigen oder über das Nichtvorliegen der genannten Erfordernisse einen negativen Feststellungbescheid zu erlassen hat.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994040102.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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