RS Vwgh 1996/1/30 95/11/0151

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/03 Sachwalterschaft
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §865;
AVG §11;
AVG §9;
EntmO 1916;
UbG §3;
UbG §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei einer Person, die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nach der EntmO wegen einer Geisteskrankheit oder einer dieser gleichzuhaltenden vorübergehenden geistigen Störung in einer geschlossenen Anstalt angehalten wurde (vgl nunmehr § 3 und § 8 ff UbG), durfte die Behörde nicht ohne weiters davon ausgehen, daß sie prozeßfällig sei. Da der Mangel der Prozeßfähigkeit von der Behörde in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist, hätte die Behörde prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer - trotz seiner Anhaltung in einer geschlossenen Anstalt wegen einer geistigen Störung - prozeßfähig ist, und - je nach dem Ergebnis dieser Prüfung - nach § 11 AVG vorgehen müssen oder das Verfahren mit dem Beschwerdeführer selbst durchführen können.

Schlagworte

Entmündigung Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Sachwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110151.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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