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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §865;Rechtssatz
Bei einer Person, die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nach der EntmO wegen einer Geisteskrankheit oder einer dieser gleichzuhaltenden vorübergehenden geistigen Störung in einer geschlossenen Anstalt angehalten wurde (vgl nunmehr § 3 und § 8 ff UbG), durfte die Behörde nicht ohne weiters davon ausgehen, daß sie prozeßfällig sei. Da der Mangel der Prozeßfähigkeit von der Behörde in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist, hätte die Behörde prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer - trotz seiner Anhaltung in einer geschlossenen Anstalt wegen einer geistigen Störung - prozeßfähig ist, und - je nach dem Ergebnis dieser Prüfung - nach § 11 AVG vorgehen müssen oder das Verfahren mit dem Beschwerdeführer selbst durchführen können.
Schlagworte
Entmündigung Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person SachwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110151.X02Im RIS seit
11.07.2001