RS Vfgh 1993/6/14 G25/93

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Veröffentlicht am 14.06.1993
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Index

80 Land-und Forstwirtschaft
80/02 Forstrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ForstG 1975 §33
ForstG 1975 §34
ForstG 1975 §35 Abs2

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags aus Aufhebung des §33 ForstG 1975.

Die Antragsteller sind als Waldeigentümer zwar von der sich aus §33 Abs1 ForstG 1975 ergebenden grundsätzlichen Verpflichtung betroffen, die Benützung ihres Waldes zu Erholungszwecken durch jedermann zu dulden. Diese grundsätzliche Duldungspflicht ist aber im ForstG 1975 nicht derart abschließend geregelt, daß damit Bestand und Umfang dieser Verpflichtung auch schon in jedem Einzelfall festgelegt wären. Die Behörde hat entweder auf Grund eines Bewilligungsantrages (§34 Abs4 iVm §35 Abs1 litb ForstG 1975) oder auf Grund eines Überprüfungsantrages (§35 Abs1 lita iVm Abs4 ForstG 1975) darüber zu befinden, ob und in welcher Weise die grundsätzlich normierte Duldungspflicht den Waldeigentümer im konkreten Einzelfall trifft.

Unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller könnte daher erst der über ihren Antrag nach §35 Abs2 ForstG 1975 noch zu erlassende (letztinstanzliche) Bescheid eingreifen.

Entscheidungstexte

  • G 25/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.06.1993 G 25/93

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Forstwesen, Waldnutzung, Erholungszwecke (Wald)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G25.1993

Dokumentnummer

JFR_10069386_93G00025_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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