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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Was das Vorbringen anlangt, die bel Beh habe ihre auf die Sache iSd § 66 Abs 4 AVG beschränkte Entscheidungsbefugnis insofern überschritten, als sie - erstmals - auch drei rechtskräftige Bestrafungen des Geschäftsführers der bf Partei berücksichtigt habe, verkennt die Beschwerde offensichtlich die "Sache" im besagten Sinn, nämlich die Aufhebung der Probefahrtbewilligung. Die Bestrafungen des Geschäftsführers bzw die betreffenden Übertretungen zählen zu dem für diese Entscheidung maßgebenden Sachverhalt, sie sind aber nicht die Sache iSd § 66 Abs 4 AVG. Die bel Beh war daher nicht gehindert, diese Bestrafungen bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110112.X01Im RIS seit
19.03.2001