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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Die Vollmacht ist der Beschuldigten als Gesellschafterin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die die Vollmacht (neben einer anderen Person) unterfertigt hat, zuzurechnen, und nicht der im Kopf angeführten GesBR, weil dieser die Rechtspersönlichkeit fehlt.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungRechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts ZivilrechtRechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitVertretungsbefugter physische Person EigenberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993110092.X03Im RIS seit
20.04.2001Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012