RS Vwgh 1996/1/30 93/11/0092

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1175;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §9;

Rechtssatz

Die Vollmacht ist der Beschuldigten als Gesellschafterin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die die Vollmacht (neben einer anderen Person) unterfertigt hat, zuzurechnen, und nicht der im Kopf angeführten GesBR, weil dieser die Rechtspersönlichkeit fehlt.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungRechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts ZivilrechtRechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitVertretungsbefugter physische Person Eigenberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993110092.X03

Im RIS seit

20.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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