RS Vwgh 1996/1/30 95/11/0286

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Rechtssatz

Die Verwendung eines Formulares ("BMI-Form 88") zur Ausfertigung eines Bescheides schließt die Erstellung des Bescheides mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung keineswegs aus.

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110286.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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