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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Ausübung eines Buschenschankes trotz Untersagung; keine unzulässige Ausdehnung des TatverdachtsRechtssatz
Im Einleitungsbeschluß wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe den Buschenschank wiederholt trotz Untersagung ausgeübt. Daß die Ausübung des Buschenschankes vom Beschwerdeführer bewußt verspätet angemeldet wurde, war vom Tatvorwurf mit umfaßt. Es kann der OBDK aus der Sicht des Einleitungsbeschlusses nicht der Vorwurf gemacht werden, über ein aliud abgesprochen und den Tatverdacht unzulässig ausgedehnt zu haben.
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Soweit der Beschwerdeführer die Angemessenheit des verhängten Strafbetrages bekämpft, handelt es sich ausschließlich um eine Frage der richtigen Rechtsanwendung.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht RechtsanwälteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1564.1992Dokumentnummer
JFR_10069386_92B01564_01