Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §28 Abs1;Rechtssatz
Bevollmächtigter iSd § 28 Abs 1 AZG ist eine Person, die mit ihrem EINVERSTÄNDNIS vom Arbeitgeber mit der Überwachung der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen betraut und von diesem mit den ensprechenden Anordnungsbefugnissen und Entscheidungsbefugnissen zu ihrer Durchsetzung ausgestattet wird. Die Zuständigkeit eines Arbeitnehmers für einen bestimmten Aufgabenbereich begründet noch nicht seine Stellung als Bevollmächtigter iSd § 28 Abs 1 AZG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110087.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012