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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §12 Abs1;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 93/11/0089 bis 0091Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/07/20 91/19/0201 4 Zusatz: Die Überwachung der erteilten Weisungen auf ihre Befolgung ist erforderlichStammrechtssatz
Das Erteilen von Weisungen hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen arbeitszeitrechtlichen Vorschriften stellt nur einen Teil des betrieblichen Kontrollsystems in einem Transportunternehmen dar; diese Maßnahme reicht für sich allein keineswegs aus, um mit gutem Grund erwarten zu lassen, daß bei Erfüllung von Fahrtaufträgen (insbesondere ins Ausland und den damit in der Regel gegebenen Möglichkeiten flexiblerer Zeiteinteilung durch den Lenker) die Arbeitszeitvorschriften tatsächlich eingehalten werden (Hinweis E 30.9.1991, 91/19/0247; E 2.7.1990, 90/19/0054).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993110088.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.12.2009